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§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

Langtitel:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Kurztitel:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Abkürzung:
FZV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2011, 139
Ausfertigungsdatum:
03.02.2011
Stand:
V aufgeh. durch Art. 13 Satz 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Ersetzt durch V 9232-20 v. 20.7.2023 I Nr. 199, 2 (FZV 2023)
(1)
1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern
1.
im Zentralen Fahrzeugregister
a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und
e)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und
2.
im örtlichen Fahrzeugregister
a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
2In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.
(2)
Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3)
Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.