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§ 15h Außerbetriebsetzung

Langtitel:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Kurztitel:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Abkürzung:
FZV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2011, 139
Ausfertigungsdatum:
03.02.2011
Stand:
V aufgeh. durch Art. 13 Satz 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Ersetzt durch V 9232-20 v. 20.7.2023 I Nr. 199, 2 (FZV 2023)
(1)
1Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt.
2Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch
1.
Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
2.
sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder
3.
durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam.
3Scheitert die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
(2)
Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(3)
Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.