§ 24 Entfernung von Eintragungen

Langtitel:
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Kurztitel:
Bundeszentralregistergesetz
Abkürzung:
BZRG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1971, 243
Ausfertigungsdatum:
18.03.1971
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2146
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
(1)
1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
(2)
Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
(3)
1Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.
2Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
3Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
(4)
Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
(5)
1Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht.
2Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.