§ 32 Ausscheiden von Grundstücken

Langtitel:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel:
Bundeswaldgesetz
Abkürzung:
BWaldG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1975, 1037
Ausfertigungsdatum:
02.05.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(2)
1Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde.
4Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten es verlangen.