Langtitel:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel:
Bundeswaldgesetz
Abkürzung:
BWaldG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1975, 1037
Ausfertigungsdatum:
02.05.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
1In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird.
2Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden.
3Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.