§ 15a Berufung und Zusammensetzung der Kammern; Geschäftsverteilung bei konkreten Normenkontrollen und Verfassungsbeschwerden
Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern.
2Jede Kammer besteht aus drei Richtern.
3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2)
Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.