Start | Gesetze | BHO | § 76

§ 76 Abschluß der Bücher

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
1Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
2Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2)
Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.