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§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Langtitel:
Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung:
BGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1896, 195
Ausfertigungsdatum:
18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
Änderung durch Art. 5 G v. 24.6.2022 I 959 (Nr. 22) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 31.10.2022 I 1966 (Nr. 41) ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 7.11.2022 I 1982 (Nr. 42) ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.6.2022 I 959 (Nr. 22) ist berücksichtigt
(1)
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2)
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3)
1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen.
2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.