Langtitel:
Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Kurztitel:
Brennstoffemissionshandelsgesetz
Abkürzung:
BEHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2019, 2728
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 3.11.2020 I 2291
Änderung durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2006 (Nr. 43) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 9.11.2022 I 2006 (Nr. 43) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten.
Bek. v. 24.11.2022 I 2098 (Nr. 45) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
1Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister.
2Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.