§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Langtitel:
Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Kurztitel:
Brennstoffemissionshandelsgesetz
Abkürzung:
BEHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2019, 2728
Ausfertigungsdatum:
12.12.2019
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 3.11.2020 I 2291
Änderung durch Art. 1 G v. 9.11.2022 I 2006 (Nr. 43) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 9.11.2022 I 2006 (Nr. 43) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten.
Bek. v. 24.11.2022 I 2098 (Nr. 45) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.