§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Langtitel:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Kurztitel:
Bundes-Bodenschutzgesetz
Abkürzung:
BBodSchG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1998, 502
Ausfertigungsdatum:
17.03.1998
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.