§ 227 Säumnis eines Beteiligten

Langtitel:
Baugesetzbuch
Abkürzung:
BauGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 341
Ausfertigungsdatum:
23.06.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 6
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2023 I Nr. 176 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 12.7.2023 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
1Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint.
2Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2)
Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3)
1Die §§ 332 bis 335, 336 Absatz 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
2Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.