Langtitel:
Baugesetzbuch
Abkürzung:
BauGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 341
Ausfertigungsdatum:
23.06.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 6
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2023 I Nr. 176 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 12.7.2023 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2)
1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
2Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen.
3Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
4Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3)
1Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.
2§ 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.