§ 6 Dienstfreie Tage

Langtitel:
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Kurztitel:
Arbeitszeitverordnung
Abkürzung:
AZV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2006, 427
Ausfertigungsdatum:
23.02.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2020 I 3011
(1)
1Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei.
2Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.
(2)
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.