Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.1.2023 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
(2)
Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.