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§ 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft

Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
(1)
1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben.
2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(2)
Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3)
Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.
(4)
§ 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.