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§ 293g Durchführung der Hauptversammlung

Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
(1)
In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2)
1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.