Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie von einer Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich von mindestens zehn Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
(2)
1Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, so gilt die Vorlage als angenommen, die die höhere Anzahl an „Ja“-Stimmen erhalten hat.
2Ist die Zahl der „Ja“-Stimmen gleich, so ist diejenige angenommen, die nach Abzug der auf sie entfallenden „Nein“-Stimmen die größte Zahl der „Ja“-Stimmen auf sich vereinigt.
3Sind die so gebildeten Differenzen gleich, gelten beide Vorlagen als abgelehnt.
(3)
War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis im Rahmen des § 45 Absatz 1 die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.