§ 4 Haushaltsführung des Bezirks

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.
(2)
Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.
(3)
1Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt.
2Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.