Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister führt den Vorsitz im Bezirksamt.
2Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
(2)
Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister übt die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte aus.
(3)
Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Mitglied des Rats der Bürgermeister.
(4)
1Verstößt ein Beschluss des Bezirksamts gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe b), so hat die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
2Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen.
3Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.