§ 34 Zusammensetzung des Bezirksamts

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Das Bezirksamt besteht aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, von denen eine oder einer zugleich zur stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird; sie bilden die Mitglieder des Bezirksamts.
2Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts beginnt, sobald die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Mitglieder des Bezirksamts gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.
(2)
1Die Mitglieder des Bezirksamts sind hauptamtlich tätig.
2Ihre Rechtsstellung wird durch Gesetz geregelt.
(3)
1An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen die Leiterin oder der Leiter des Rechtsamts und die Leiterin oder der Leiter des Steuerungsdienstes oder die jeweilige Stellvertretung mit beratender Stimme teil.
2Die Vertreterin oder der Vertreter des Rechtsamts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.