§ 14 Teilnahme des Bezirksamts

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.
(2)
Die Bezirksverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamts fordern.
(3)
1Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder ihre oder seine Vertretung können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen.
2Den Mitgliedern des Bezirksamts ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.
(4)
Die Mitglieder des Bezirksamts unterstehen in den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung der Ordnungsgewalt der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverordnetenvorstehers und in den Sitzungen der Ausschüsse der Ordnungsgewalt der oder des Ausschussvorsitzenden.