Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung - Rom III-VO)info_outline
Normgeber:
Europäische Union
Fundstelle:
ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10
Ausfertigungsdatum:
20.12.2010
Standkommentare:
ERWÄGUNGSGRÜNDE
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, VERHÄLTNIS ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND UNIVERSELLE ANWENDUNG
Art. 1
Anwendungsbereich
Art. 2
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Art. 3
Begriffsbestimmungen
Art. 4
Universelle Anwendung
KAPITEL II
EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES ANZUWENDENDEN RECHTS
Art. 5
Rechtswahl der Parteien
Art. 6
Einigung und materielle Wirksamkeit
Art. 7
Formgültigkeit
Art. 8
In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Art. 9
Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
Art. 10
Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts
Art. 11
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Art. 12
Öffentliche Ordnung (Ordre public)
Art. 13
Unterschiede beim nationalen Recht
Art. 14
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der Gebiete
Art. 15
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen
Art. 16
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Art. 17
Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
Art. 18
Übergangsbestimmungen
Art. 19
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen