Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)info_outline
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1990, 2954, 2970
Ausfertigungsdatum:
20.12.1990
Standkommentare:
Zuletzt geändert Art. 16 V v. 19.6.2020 I 1328
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1
Zusammenarbeitspflicht
§ 2
Verfassungsschutzbehörden
§ 3
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 4
Begriffsbestimmungen
§ 5
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
§ 6
Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
§ 7
Weisungsrechte des Bundes
Zweiter Abschnitt
Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
§ 8a
Besondere Auskunftsverlangen
§ 8b
Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
§ 8c
Einschränkungen eines Grundrechts
§ 8d
Weitere Auskunftsverlangen
§ 9
Besondere Formen der Datenerhebung
§ 9a
Verdeckte Mitarbeiter
§ 9b
Vertrauensleute
§ 10
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 11
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 12
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien
§ 13
Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten
§ 14
Dateianordnungen
§ 15
Auskunft an den Betroffenen
§ 16
Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 17
Zulässigkeit von Ersuchen
§ 18
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
§ 19
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 20
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 21
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 22
Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst
§ 22a
Projektbezogene gemeinsame Dateien
§ 22b
Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 22c
Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten