Zueignung
Definition zu:
Eine Zueignung setzt voraus, dass der Täter durch ein nach außen erkennbares Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Sache behalten will (Manifestationstheorie).
Keywords
- Manifestation des Zueignungswillens nach außen
Hintergrundwissen
- Sowohl hinsichtlich der Enteignungs- als auch der Aneignungskomponente ist dolus eventualis nötig, aber auch ausreichend. Anders als beim Diebstahl ist hinsichtlich der Aneignung kein dolus directus 1. Grades nötig.
Fundstellen
- BGHSt 34, 309 (312)