Wohnung (§ 123 StGB)
Definition zu:
Eine Wohnung sind alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und ihnen zur Benutzung freistehen.
Keywords
- abgeschlossene und überdachte Räume
- zumindest vorübergehende Unterkunft
- keine Geschäfts-, Arbeits- oder Lagerräume
Hintergrundwissen
- Neben dem Eigentum schützt § 244 I Nr. 3 StGB in erster Linie die Privat- und Intimsphäre des Opfers. Die Definition der Wohnung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl entspricht nur im Ausgangspunkt der des § 123, angedeutet durch das "grundsätzlich". Die Rechtsprechung vertritt hier im Hinblick auf den Schutzzweck eine restriktivere Interpretation als beim Hausfriedensbruch.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Hotelzimmer
Umstrittene Fälle
- gemischt genutzte Räume
Fundstellen
- RGSt 12, 132 (133)
- OLG Bremen NJW 1966, 1766
- OLG Hamm NJW 1982, 2676 (2677)
- BGH NStZ 2008, 514