von allgemeiner Bedeutung
Definition zu:
Die Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie der Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen dient und zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden.
Keywords
- Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen
- zahlreiche gleich gelagerte Fälle werden praktisch mitentschieden
Hintergrundwissen
- Dieser Ausnahmetatbestand ist restriktiv auszulegen. Es genügt nicht, dass zur Rechtsfrage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ergangen ist.
Fundstellen
- BeckOK/Niesler, BVerfGG (Stand: 01.12.2017), § 90 Rn. 159