unterdrücken einer Urkunde / technischen Aufzeichnung
Definition zu:
Unterdrücken ist eine Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung als Beweismittel zumindest vorübergehend entzogen oder vorenthalten wird.
Keywords
- Benutzung als Beweisführungsmittel
- zumindest vorübergehend entzogen oder vorenthalten
Hintergrundwissen
- Die Unterdrückung muss nicht dauerhaft sein oder heimlich erfolgen.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- schlichtes Entfernen von Urkunden
- Verweigerung der Herausgabe von Urkunden
Fundstellen
- NJW 1989, 115 (116)