unbefugte Vornahme einer Amtshandlung
Definition zu:
Der Täter handelt unbefugt, wenn ihm das Amt nicht unter Beachtung der formellen Voraussetzungen tatsächlich übertragen worden ist.
Fundstellen
- BeckOK/Heuchemer, StGB (Stand: 01.08.2017), § 132 Rn. 14