überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehören
Definition zu:
Die Urkunde oder technische Aufzeichnung "gehört" i.S.d. § 274 I Nr. 1 demjenigen, dem das Recht zusteht, sie zum Beweis zu gebrauchen.
Keywords
- Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen
Wichtige Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- Führerschein
- Reisepass
Fundstellen
- BGHSt 6, 251 (253 f.)
- BGHSt 29, 192 (194)