Sich bemächtigen
Definition zu:
Sichbemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Herrschaft über das Opfer ohne oder gegen dessen Willen erlangt.
Keywords
- physische Herrschaft über das Opfer
- gegen oder ohne den Willen
Hintergrundwissen
- Das Sichbemächtigen setzt keine Ortsveränderung voraus.
- Auch bei dieser Variante muss § 239 StGB nicht verwirklicht sein.
- § 239a I Var. 1 StGB erfasst auch reine Zwei-Personen-Konstellationen. Nach der strRsprg ist in einem solchen Fall eine Strafbarkeit nach § 239a I Var. 1 StGB bei gleichzeitigem Vorliegen der §§ 255, 253 StGB nur dann gegeben, wenn durch das Sichbemächtigen eine Zwangslage iSe stabilen Bemächtigungslage entsteht, die sodann zu einem weiteren Nötigungsakt ausgenutzt wird; dabei muss allerdings noch ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Fallen Bemächtigungs- und Erpressungshandlung in einen Akt, fehlt es gerade an der stabilen Zwischenlage.
- Bei § 239b StGB geht es dem Täter - anders als bei § 239a StGB - nicht um Bereicherungszwecke.
Klausurtipps
- In jedem Fall von Erpressung oder Raub ist § 239 a/b anzusprechen, da in dem Nötigungsmittel ein Sichbemächtigen gesehen werden kann.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- Fehlen einer stabilen Bemächtigungslage bei gleichzeitiger Verwirklichung von §§ 255, 253 StGB
Fundstellen
- BGH NStZ 1996, 277