Gesetze
Gesamtübersicht
Bundesrepublik Deutschland
Europäische Union
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Definitionen
Schemata
Mobile App
Android
iOS
Desktop App
Windows
macOS
Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient
Definition zu:
§ 306a StGB
Die Räumlichkeit muss tatsächlich geeignet sein, Menschen zeitweise Aufenthalt zu gewähren und hierzu auch tatsächlich dienen.
Fundstellen
BGH StraFo 2003, 391