grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Definition zu:
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründe über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt.
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.05.2017), § 315c Rn. 38