grausam
Definition zu:
Grausam tötet, wer dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung nach Dauer, Stärke oder Wiederholung Schmerzen oder Qualen hinzufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Keywords
- in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
- Schmerzen oder Qualen, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen
Hintergrundwissen
- Als Mordmerkmal der 2. Gruppe muss die Grausamkeit objektiv vorliegen und vom Vorsatz erfasst sein.
Fundstellen
- BGH NStZ 2007, 402 (403)
- BGH NStZ 2008, 29