gewerbsmäßig
Definition zu:
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er sich aus wiederholter Begehung des jeweiligen Delikts eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Keywords
- wiederholte Begehung
- fortlaufende Einnahmequelle
- gewisse Dauer und einiger Umfang
Hintergrundwissen
- Es kommt nur auf die Fortsetzungsabsicht an, tatsächlich mehrfache Begehung ist nicht erforderlich (vgl. die abweichende Formulierung in § 335 II Nr. 2 StGB).
- Es handelt sich um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB.
Fundstellen
- BGH NStZ 1995, 85
- BGH NStZ 1996, 285
- OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335