fremde bewegliche Sache
Definition zu:
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest im Miteigentum eines anderen steht. Beweglich ist sie, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Keywords
- zumindest Miteigentum eines anderen
- tatsächliche Fortbewegung
Hintergrundwissen
- Auch Tiere sind Sachen i.S.d. Strafrechts - vgl. §§ 324a I Nr. 1, 325 I StGB (Tiere als "andere Sachen").
- Es reicht aus, dass eine Sache beweglich gemacht werden kann. Auf die zivilrechtliche Qualifikation als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks kommt es nicht an.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Alleineigentum eines anderen
- Miteigentum eines anderen
- Gesamthandseigentum eines anderen
Umstrittene Fälle
- unbestellte Sache im Sinne von § 241a BGB, die im Alleineigentum eines anderen steht
Nicht zutreffende Fälle
- Alleineigentum des Täters
- herrenlose Sachen
- Strom (vgl. § 248c StGB)
- Grundstücke (beachte aber § 274 I Nr. 3 StGB)
Fundstellen
- RGSt 12, 376 (377)
- BGHSt 6, 377 (378) = NJW 1954, 1292
- Satzger JURA 2006, 428 (430)
- RGSt 32, 179
- JA 2015, 259 (260)