dringender Tatverdacht
Definition zu:
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat.
Konsequenzen
- Untersuchungshaft (§ 112 I 1 StPO)
Fundstelle
- BGH StB 34/07 - Beschluss vom 18.10.2007