Diskriminierungsverbot
Definition zu:
Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 III 1 GG enthält ein Differenzierungsverbot im Sinne einer Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der genannten Kriterien.
Keywords
- Differenzierungsverbot
- verbotene Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der genannten Kriterien
Hintergrundwissen
- Die Benachteiligung oder Bevorzugung muss nicht zielgerichtet (final) sein, sondern auch die bloß ursächliche (kausale) Benachteiligungen oder Bevorzugungen genügen.
Fundstellen
- BVerfG, Beschluss vom 07. November 2008 - 2 BvR 1870/07, Rn. 18