Beteiligung an Schlägerei/Angriff
Definition zu:
Die Beteiligung kann in jedem physischen und auch psychischem Beitrag zur Förderung der Gewaltausübung bestehen.
Wichtige Fälle
Umstrittene Fälle
- anfeuernde Zurufe
- Abhalten von Hilfskräften
Fundstellen
- RGSt 3, 236 (241)