Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Var. 2 BGB)
Schema zu:
§ 812 I 1 Var. 2 BGB regelt die (allgemeine) Nichtleistungskondiktion. Innerhalb dieser kann weiter zwischen (allgemeiner) Eingriffskondiktion, Verwendungskondiktion und Rückgriffskondiktion unterschieden werden.
A. Etwas erlangt
Als "erlangtes Etwas" kommt jeder vermögenswerter Vorteil in Betracht.
B. In sonstiger Weise
Das Etwas darf gerade nicht durch eine Leistung erlangt worden sein. Es ist also vorrangig zu prüfen, ob eine Leistungsbeziehung vorliegt.
C. Ohne Rechtsgrund
- Ohne Rechtsgrund hat der Schuldner die Leistung erlangt, wenn von Anfang an keine rechtliche Verpflichtung (z.B. durch Vertrag) zu dieser bestand.
D. Rechtsfolgen
- Anspruch auf Herausgabe des erlangten Etwas (§ 812 I 1 Var. 2 BGB).
- Anspruch auf Nutzungsherausgabe (§ 818 I Var. 1 BGB)
- Anspruch auf Surrogatherausgabe gemäß (§ 818 I Var. 2 BGB)
- Anspruch auf Wertersatz (§ 818 II BGB)
E. Ausschluss
Entreicherung (§ 818 III BGB; aber beachte §§ 818 IV, 819, 292, 989 BGB)