Leistungskondiktion - condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Var. 1 BGB)
Schema zu:
§ 812 I 2 Var. 1 BGB regelt die Leistungskondiktion für den Fall, dass der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich wegfällt (condictio ob causam finitam).
A. Etwas erlangt
Als "erlangtes Etwas" kommt jeder vermögenswerter Vorteil in Betracht.
B. Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
C. Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
- Der Rechtsgrund für die Leistung muss ursprünglich bestanden, dann aber nachträglich weggefallen sein.
- Bestand von Anfang an kein Rechtsgrund, so liegt ein Fall des § 812 I 1 Var. 1 BGB vor.
D. Rechtsfolgen
- Anspruch auf Herausgabe des erlangten Etwas (§ 812 I 2 Var. 1 BGB).
- Anspruch auf Nutzungsherausgabe (§ 818 I Var. 1 BGB)
- Anspruch auf Surrogatherausgabe gemäß (§ 818 I Var. 2 BGB)
- Anspruch auf Wertersatz (§ 818 II BGB)
E. Ausschluss
- Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)
- Beiderseitiger Gesetzes- oder Sittenverstoß (§ 817 S. 2 BGB)
- Entreicherung (§ 818 III BGB; aber beachte §§ 818 IV, 819, 292, 989 BGB)
- Einschränkungen durch sog. "Saldotheorie"