Leistungskondiktion - condictio indebiti (§ 812 I 1 Var. 1 BGB)
Schema zu:
§ 812 I 1 Var. 1 BGB regelt die (allgemeine) Leistungskondiktion für den Fall, dass der Rechtsgrund für die Leistung von Anfang an fehlte (condictio indebiti).
A. Etwas erlangt
Als "erlangtes Etwas" kommt jeder vermögenswerter Vorteil in Betracht.
B. Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
C. Ohne Rechtsgrund
- Ohne Rechtsgrund hat der Schuldner die Leistung erlangt, wenn von Anfang an keine rechtliche Verpflichtung (z.B. durch Vertrag) zu dieser bestand.
- Fällt der Rechtsgrund erst nachträglich weg, so liegt ein Fall des § 812 I 2 Var. 1 BGB vor.
D. Rechtsfolgen
- Anspruch auf Herausgabe des erlangten Etwas (§ 812 I 1 Var. 1 BGB).
- Anspruch auf Nutzungsherausgabe (§ 818 I Var. 1 BGB)
- Anspruch auf Surrogatherausgabe gemäß (§ 818 I Var. 2 BGB)
- Anspruch auf Wertersatz (§ 818 II BGB)
E. Ausschluss
- Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)
- Beiderseitiger Gesetzes- oder Sittenverstoß (§ 817 S. 2 BGB)
- Entreicherung (§ 818 III BGB; aber beachte §§ 818 IV, 819, 292, 989 BGB)
- Einschränkungen durch sog. "Saldotheorie"