§ 5 Landespolizeiinspektionen, Autobahnpolizeiinspektion und nachgeordnete Dienststellen

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Kurztitel:
Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Abkürzung:
ThürPOG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 2011, 268
Ausfertigungsdatum:
25.10.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch 25.10.2011 (GVBl. S. 268)
(1)
1Die Landespolizeiinspektionen sind der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörden.
2Sie haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Saalfeld und Suhl.
(2)
1Den Landespolizeiinspektionen sind Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen nachgeordnet.
2Diesen können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Polizeistationen und Kriminalpolizeistationen) nachgeordnet werden.
(3)
1Die Autobahnpolizeiinspektion ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde.
2Ihr können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Autobahnpolizeistationen) nachgeordnet werden.
(4)
1Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Polizei zuständigen Landtagsausschusses den Sitz der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
2Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 sowie den Übergang der Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.