§ 3 Landeskriminalamt

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Kurztitel:
Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Abkürzung:
ThürPOG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 2011, 268
Ausfertigungsdatum:
25.10.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch 25.10.2011 (GVBl. S. 268)
(1)
Das Landeskriminalamt ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2)
Sitz des Landeskriminalamts ist Erfurt.
(3)
1Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben.
2Es ist zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 BKAG für den Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums.
3Es ist zugleich Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Kommunikationswesen sowie für einsatz- und ermittlungsunterstützende Serviceleistungen.
(4)
Dem Landeskriminalamt obliegt es als zentraler Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben insbesondere,
1.
kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
2.
die Kriminalitätsbekämpfung zu koordinieren und nach Zustimmung durch das für die Polizei zuständige Ministerium die dazu erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsvorschrift zu erlassen sowie
3.
die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.
(5)
1Dem Landeskriminalamt obliegt weiterhin die zentrale Bekämpfung sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen insbesondere in Fällen
1.
der organisierten Kriminalität,
2.
der Rauschgiftkriminalität,
3.
der Wirtschaftskriminalität,
4.
der Staatsschutzkriminalität und
5.
der Geldwäsche
sowie die polizeiliche Verfolgung anderer Straftaten, deren Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das für die Polizei zuständige Ministerium für den Einzelfall dem Landeskriminalamt zugewiesen wird.
2In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben anderen Behörden der Polizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(6)
Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere Aufgaben zu übertragen und die fachaufsichtlichen Befugnisse des Landeskriminalamts zu regeln.