Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Kurztitel:
Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Abkürzung:
ThürPOG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 2011, 268
Ausfertigungsdatum:
25.10.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch 25.10.2011 (GVBl. S. 268)
(1)
Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Landes (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2)
Polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes dürfen, außer im Fall des Artikels 91 des Grundgesetzes, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:
1.
vorübergehend in Einzelfällen auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums, insbesondere zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
3.
zum Gefangenentransport,
4.
in den durch Verwaltungsabkommen mit einem anderen Bundesland geregelten Fällen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Erfüllung polizeilicher Verkehrsaufgaben und sonstiger polizeilicher Zusammenarbeit.
(3)
1Werden polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 2 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Thüringer Polizei.
2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4)
1Die Absätze 2 und 3 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
2Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.