Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
3Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.