§ 78 Evaluierung

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
1Die Anwendung und die Auswirkungen des § 33a werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige evaluiert, die durch das für die Polizei zuständige Ministerium beauftragt werden.
2Dazu können personenbezogene Daten, die durch körpernah getragene Aufnahmegeräte ohne Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden.
3Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und für eine sonstige Verwendung als den Evaluierungszweck zu sperren.
4Eine erstmalige Evaluation soll bis zum 31. März 2024 erfolgen und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden.
5Eine Folgeevaluierung soll bis zum 31. März 2027 stattfinden und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.