§ 59 Begriffsbestimmung

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4)
1Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
2Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben.
3Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.