§ 56 Unmittelbarer Zwang

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
2Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 58 bis 67.
(2)
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3)
1Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
2Im übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.