§ 34c Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen zwingend erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch technische Mittel
1.
die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.
den Standort eines Mobilfunkendgeräts
der für die Gefahr Verantwortlichen ermitteln.
(2)
1Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3)
Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend.
(4)
1Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die für die Ermittlung des Standorts des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
2Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.